Neues Gaststättengesetz für Niedersachsen (NGastG) 18.04.2012
(Giesen) Am 01.01.2012 ist das neue Niedersächsische Gaststättengesetz in Kraft getreten und hat das bisher bundesweit geltende Gaststättengesetz ersetzt. Wichtigste Neuerung ist, dass der Betrieb einer Gaststätte künftig nur noch angezeigt werden muss. Die bisherige Erlaubnispflicht entfällt.
Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn der Gaststättenbetrieb nur für kurze Zeit ausgeübt werden soll. Somit muss auch die Ausgabe von zubereiteten Speisen und/oder der Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken bei kurzzeitigen Veranstaltungen (z.B. Ausschank auf Festen, Bierwagen, Verzehrstände auf Straßenfesten, Osterfeuer, Kleiderbasare, etc.) angezeigt werden. Die Anzeige ersetzt die frühere Gestattung eines Gaststättengewerbes. Die Anzeige – auch eines kurzzeitigen Gaststättenbetriebes - ist mindestens vier Wochen vor dem (erstmaligen) Anbieten von Getränken und/oder zubereiteten Speisen bei der Gemeinde Giesen einzureichen. Damit soll der Gemeindeverwaltung sowie den zuständigen Fachbehörden, an die die Anzeige übermittelt wird, ausreichend Zeit für eine Prüfung gegeben werden.
Die Gebühren für die Entgegennahme der Anzeige, deren Prüfung und die Übermittlung der Daten an die zuständigen Fachbehörden werden nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
Auch der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs wird im neuen Gesetz mehr Gewicht verliehen. Werden alkoholische Getränke angeboten, so müssen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Dabei muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
Desweiteren ist es verboten, alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben. Auch darf von Gästen für die Benutzung der Toiletten kein Entgelt gefordert werden.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen in Räumen, die nicht als Versammlungsraum genehmigt sind, ist – wie bisher – gesondert eine Genehmigung beim Landkreis Hildesheim, Bauordnungsamt, zu beantragen.
Für die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist der amtliche Vordruck zu verwenden. Dieser ist in der Gemeindeverwaltung erhältlich und mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie im Giesener Rathaus bei Herrn Thiemann unter der Telefonnummer 05121/931015.
