Sprungziele
Inhalt

Dienstleistungen

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Alle

Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklären

Nr. 99604002261000

Volltext

Mit einer Erklärung bestimmen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlechtseintrag und Ihren Vornamen, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben.

Angaben zum Geschlecht

Sie können zwischen folgenden Angaben des Geschlechtseintrags  wählen:

  • "weiblich"
  • "männlich"
  • "divers"
  • kein Geschlechtseintrag.

In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass

  • der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und
  • Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.

Angaben zum Vornamen

Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Bei Geschlechtseintrag "männlich« können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.

Bei Geschlechtseintrag "weiblich« können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.

Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag "divers« bestimmen, können Sie männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie eine beliebige Kombination hierzu wählen.

Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Sie können auf bisher geführte Vornamen auch ersatzlos verzichten, sofern diese nicht dem künftig gewählten Geschlechtseintrag entsprechen oder weitere Vornamen hinzufügen.

Anmeldung und Abgabe der Erklärung

Sie müssen die Abgabe der Erklärung mündlich (also durch persönliche Vorsprache) oder schriftlich bei einem deutschen Standesamt vorab anmelden.

Die Erklärung können Sie erst nach Ablauf von drei und spätestens sechs Monaten nach der Anmeldung nur bei demselben Standesamt zur Niederschrift abgeben.

Sie können Ihre Erklärung nur höchstpersönlich abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.

Die beurkundete bzw. beglaubigte Erklärung erlangt erst mit der wirksamen Entgegennahme beim zuständigen Standesamt Wirksamkeit. Hierbei gilt folgende Reihenfolge:

Grundsätzlich ist das Standesamt des für Sie führenden Geburtenregisters zuständig.

Wenn Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister für Sie geführt wird.

Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit ist das Standesamt Ihres aktuellen oder letzten Wohnsitzes oder Ihres aktuellen gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.

Ergibt sich danach ebenfalls keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin für die wirksame Entgegennahme zuständig.

Standesamt I in Berlin

  • In Fällen, in denen keine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister erfolgt bzw. erfolgen kann, wird die wirksam entgegengenommene Erklärung in ein dort geführtes Verzeichnis eingetragen.
  • Wenn Sie die Erklärung bei einem anderen Standesamt in Deutschland anmelden und abgeben, wird Ihre Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt weitergeleitet.
  • Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie Ihre Erklärung durch eine deutsche Auslandsvertretung öffentlich beglaubigen lassen. Die Anmeldung der Abgabe der Erklärung müssen Sie in diesem Fall schriftlich bei dem für die Entgegennahme zuständigen deutschen Standesamt vornehmen.

Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt:

  • Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind, können Sie Ihre Erklärung selbst beim Standesamt abgeben.
  • Ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt Ihre sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, müssen der Erklärung persönlich vor dem Standesamt zustimmen. Die Zustimmung kann auch durch ein Familiengericht ersetzt werden.
  • Mit der abzugebenden Versicherung zu Ihrer Erklärung haben Sie zusätzlich zu erklären, dass Sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis müssen Sie nicht vorlegen. Beratungen werden zum Beispiel angeboten von:
  • Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder eine kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen,
  • öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Peer-Beratungsstellen.

Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Minderjährige gilt:

  • Nur die gesetzlichen Vertreter, das heißt die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, können die Erklärung beim Standesamt abgeben.
  • Die Abgabe der Erklärung durch einen Vormund muss ein Familiengericht genehmigen.
  • Minderjährige ab fünf Jahren müssen ihr Einverständnis mit der Erklärung erteilen und bei der Abgabe der Erklärung anwesend sein.
  • Mit der abzugebenden Versicherung zu der Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter zusätzlich zu erklären, dass sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis über die Beratung müssen sie nicht vorlegen.

Für geschäftsunfähige erwachsene Personen, für die in dieser Angelegenheit eine rechtliche Betreuung bestellt ist, gilt:

  • Nur die für diese Angelegenheit vom Betreuungsgericht zur Betreuung bestellte Person kann die Erklärung für Sie abgeben.
  • Die Abgabe der Erklärung durch die in dieser Angelegenheit zur Betreuung bestellten Person muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Ansprechpunkt

Ein deutsches Standesamt

Zuständige Stelle

Ein deutsches Standesamt

Voraussetzungen

  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
  • Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und
  • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und
  • Sie haben die Wahl über die Anwendung des deutschen Rechts erklärt und beglaubigen lassen und
  • Sie sind im Besitz   einer Blaue Karte EU (Blue Card EU) oder
  • eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder
  • einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.

Formulare

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja

Erforderliche Unterlagen

Bei der Anmeldung der Erklärung benötigen Sie:

  • Personalausweis oder Reisepass (Original oder bei schriftlicher Anmeldung Kopie)

Bei der Abgabe der Erklärung benötigen Sie:

  • Personalausweis oder Reisepass, Reisepass für Nicht-EU Staatsangehörige (Original)
  • wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie:
  • eine öffentlich beglaubigte Erklärung über die Wahl der Anwendung deutschen Rechts, die Sie bei jedem Standesamt - auch bei Abgabe Ihrer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags - beglaubigen lassen können, und zusätzlich entweder
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder
  • eine Blauen Karte EU (Blue Card EU)
  • bei Geburt in Deutschland: Geburtsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister
  • bei Geburt im Ausland: amtlich beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • bei Geschiedenen: Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk

Kosten

  • Gebühren in Höhe von 30 Euro fallen für die Beglaubigung bzw. Beurkundung von Erklärungen, Einwilligung oder Zustimmung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b Abs. 1 PStG an. Weitere Gebühren können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Bescheinigungen auf Wunsch der Betroffenen anfallen.

    Gebühr: 30,00 EUR (Vorkasse: nein)

Frist

Die Erklärung können Sie erst nach Ablauf von drei Monaten, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgeben. Wenn Sie innerhalb von sechs Monaten keine Erklärung abgeben, verfällt die Anmeldung.

Eine erneute Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist grundsätzlich frühestens 12 Monate nach Wirksamkeit der letzten Abgabe einer Erklärung möglich.

Verfahrensablauf

Das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist mehrstufig.

  • Sie melden die Abgabe der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einem deutschen Standesamt Ihrer Wahl formlos mündlich oder schriftlich an.  Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist.
  • Sie vereinbaren einen Termin für die Abgabe der Erklärung beim selben Standesamt.
  • Sie geben die Erklärung über den gewählten beziehungsweise zu streichenden Geschlechtseintrag und die zu bestimmenden Vornamen mit den erforderlichen Unterlagen ab.
  • Auf Wunsch kann das zuständige Standesamt Ihnen eine Bescheinigung über die wirksame Entgegennahme der Erklärung ausstellen.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Die Erklärung ist vor der Standesbeamtin / dem Standesbeamten persönlich abzugeben und von dieser / diesem nach Prüfung zu beurkunden.
  • Das Standesamt leitet Ihre Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt weiter, sofern es nicht selbst für die Entgegennahme zuständig ist.
  • Dem zuständigen Standesamt obliegt die materiell-rechtliche Prüfung der Erklärung und Entscheidung für die Registrierung bzw. Eintragung im Personenstandsregister. Befindet das zuständige Standesamt die Erklärung für materiell-rechtlich wirksam, trägt das zuständige Standesamt die Angaben zum Geschlechtseintrag und Vornamen in das Personenstandsregister ein.
  • Sofern kein Eintrag in ein deutsches Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister erfolgt bzw. erfolgen kann, wird die Erklärung in das beim Standesamt I in Berlin geführte Verzeichnis eingetragen.
  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen einer (materiell-rechtlich) wirksamen Erklärung wird mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam.
  • Sie können mit dem Standesamt vereinbaren, dass Sie benachrichtigt werden, sobald die gewählten Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen eingetragen sind.
  • Auf Wunsch kann das zuständige Standesamt Ihnen eine Bescheinigung über die wirksame Entgegennahme der Erklärung ausstellen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:

  • Nach Eintragung der Änderung in den Registern wird der Reisepass beziehungsweise der Personalausweis ungültig. Im Rahmen der allgemeinen Pflicht zum Besitz eines gültigen Personalausweises müssen Sie daher einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragen.
  • Eine Änderung des Vornamens bzw. der Vornamen ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nach diesem Verfahren nicht möglich.

Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen entfaltet seine Wirkung nur im deutschen Rechtsraum. Möglich sind:

  • Einträge im Geburtenregister
  • Einträge im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister oder
  • Aufnahme der entgegengenommenen Erklärung in das amtliche Verzeichnis beim Standesamt I in Berlin.
     
  • Von ausländischen Behörden ausgestellte Dokumente oder Registereintragungen können von deutschen Behörden nicht geändert werden.
  • Bei Bedarf können Sie auf eigene Kosten eine dolmetschende Person im Verfahren beteiligen.

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können die Anmeldung mündlich oder schriftlich und die anschließende Abgabe einer Erklärung persönlich bei einem deutschen Standesamt Ihrer Wahl vornehmen. Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist.
  • Sie können Ihre Erklärung aber auch bei einer deutschen Botschaft, einem deutschen Konsulat oder Honorarkonsul abgeben und öffentlich beglaubigen lassen und an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt übermitteln.
  • In diesem Fall müssen Sie die Anmeldung der Abgabe einer Erklärung bei einer deutschen Auslandsvertretung jedoch schriftlich bei dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt vornehmen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, steht Ihnen die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht offen mit dem Ziel das Standesamt anzuweisen. 

Gegen eine Ablehnung Ihres Antrags vom Amtsgericht können Sie anschließend Beschwerde bei einem Oberlandesgericht und gegebenenfalls nach Zulassung durch das Oberlandesgericht beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde einlegen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 10.01.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport