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Beantragen einer Bewertung von grundstoffhaltigen Mischungen als Grundstoff Erteilung

Nr. 99003100001000

Volltext

Der Umgang mit Substanzen, die für die Betäubungsmittelherstellung verwendet werden können, unterliegt besonderen Beschränkungen.

Für diese sogenannten

  • Grundstoffe
  • Drogenausgangsstoffe
  • erfassten Stoffe

erteilt die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Antrag die entsprechenden Genehmigungen.

Mischungen, die Grundstoffe enthalten, gelten ebenfalls als Grundstoffe. Sie unterliegen somit den gleichen Regulierungen. Es sei denn, die Mischungen sind so zusammengesetzt, dass die Grundstoffe nicht einfach verwendet oder leicht herausgezogen werden können. Diese Bewertung übernimmt das BfArM.

Wenn Sie mit grundstoffhaltigen Mischungen umgehen, können Sie beim BfArM eine Prüfung beantragen, ob die jeweilige Mischung als Grundstoff eingestuft wird oder nicht.

Verfahrensablauf

Die Prüfung von grundstoffhaltigen Mischungen können Sie formlos per Post, Fax oder E-Mail beim BfArM beantragen.

Prüfung formlos per Post, Fax oder E-Mail beantragen:

  • Verfassen Sie ein Anschreiben mit:
    • Ihrem vollständigen Namen
    • Ihrer vollständige n Anschrift
    • Telefonnummer
    • Faxnummer, sofern vorhanden
    • Ihrer E-Mail-Adresse
    • allen weiteren benötigten Angaben wie Bezeichnung der grundstoffhaltigen Mischung und prozentualer Anteil aller in der grundstoffhaltigen Mischung enthaltenen Stoffe laut dem Sicherheitsdatenblatt oder dem Analysenzertifikat
  • Schicken Sie Ihren formlosen Antrag an das BfArM per:
    • Post,
    • Fax oder
    • E-Mail
  • Sie erhalten das Ergebnis der Bewertung.

Voraussetzungen

  • Ihr Wohn- beziehungsweise Firmensitz liegt in Deutschland.

Erforderliche Unterlagen

  • formloses Anschreiben mit allen notwendigen Angaben
  • optional: Sicherheitsdatenblatt
  • optional: Analysezertifikat

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.05.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)