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Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren

Nr. 99008004180002

Volltext

Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.

Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.

Ansprechpunkt

Lokales Bürgeramt

Zuständige Stelle

Lokales Bürgeramt

Voraussetzungen

Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Besitz eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.03.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport