Erlaubnis zur Haltung von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung Erteilung
Nr. 99110075001000Volltext
Wenn Sie Tiere in einem Zoo, zoologischen Garten, Tierpark, Tiergarten oder einer ähnlichen Einrichtung halten und/oder zur Schau stellen wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Stelle beantragen. Ob Sie die Erlaubnis bekommen, entscheidet die zuständige Stelle je nach Einzelfall. Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie die Tätigkeit aufnehmen.
Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, sind durch die Schaustellung und darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass sie
- auf Dauer angelegt sind,
- der Haltung von Tieren wildlebender Arten dienen und
- der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Hierzu gehören nicht Zirkusbetriebe und der Zoofachhandel. Hinsichtlich des Führens der Bezeichnung Zoologischer Garten wird auf das verwiesen.
Teaser
Wenn Sie die Erlaubnis zur Haltung von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung benötigen, müssen Sie hierfür einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Näheres erfahren Sie hier.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die örtlich zuständige Veterinärbehörde.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die örtlich zuständige Veterinärbehörde.
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten.
Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Führungszeugnis
- Sachkundenachweise, Zeugnisse
- Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen
Kosten
- Die Kosten richten Sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV); Gebührenziffer V.1.1.7 der Anlage.
Gebühr: Mindestens 25,00 EUR, höchstens 1000,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
- 4 — 6 Monat(e)
- Wenn sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags (inkl. benötigter unterlagen). Die genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen (§ 11 Abs. 5 Tierschutzgesetz).
Verfahrensablauf
Nach Antragstellung wird dieser von der zuständigen Behörde auf Vollständigkeit geprüft. Fehlende Dokumente werden ggf. bei Ihnen nachgefordert.
Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erfolgt die Prüfung Ihres Antrags.
In der Regel erfolgt vor Ort eine Überprüfung der Räume und Einrichtungen zur Unterbringung der Tiere.
Danach entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag und erstellt einen Bescheid.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz