Löschung einer Registereintragung bei der Handwerkskammer
Nr. 99058067064000Volltext
Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (mehr) vorliegen. Antragsbefugt ist der in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende bzw. dessen Vertretungsberechtigter. Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen. Ebenfalls kann die Löschung der Eintragung auch von Amts wegen vorgenommen werden.
Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle. Eine Löschung hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.
Teaser
Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle nicht vorliegen, müssen Sie die Löschung der Daten aus der Handwerksrolle beantragen.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt bzw. die Eintragung in der Handwerksrolle besteht. Da auch Filialen in einem vom Hauptsitz abweichenden Kammerbezirk in die Handwerksrolle der jeweils anderen Handwerkskammer einzutragen sind, muss die Löschung ggf. auch bei beiden Handwerkskammern beantragt werden.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt bzw. die Eintragung in der Handwerksrolle besteht. Da auch Filialen in einem vom Hauptsitz abweichenden Kammerbezirk in die Handwerksrolle der jeweils anderen Handwerkskammer einzutragen sind, muss die Löschung ggf. auch bei beiden Handwerkskammern beantragt werden.
Voraussetzungen
Für einen Gewerbebetrieb, der in der Handwerksrolle eingetragen ist, sind die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht oder nicht mehr erfüllt.
Formulare
Nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Löschung
- Die Löschung kann frühestens mit dem Tag des Bekanntwerdens der
- Beendigung der gewerblichen Tätigkeit (Posteingang) erfolgen. Eine rückwirkende Löschung ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
- ggf. Gewerbeabmeldebestätigung oder Gewerbeummeldung über Aufgabe der handwerklichen gewerblichen Tätigkeit
- Bitte fügen Sie eine Kopie der bestätigten Gewerbeabmeldung oder Ummeldung vom zuständigen Gewerbe-/Ordnungsamt bei
- Rückgabe der Original Handwerks- bzw. Gewerbekarte
- Die Handwerks- bzw. die Gewerbekarte sind im Original zurückzugeben. Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Bearbeitungsdauer
Sofern die Löschungsvoraussetzungen vorliegen und die Anhörung des Betriebs abgeschlossen ist, erfolgt umgehend die Löschung und es ergeht eine Löschungsmitteilung.
Verfahrensablauf
- Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Löschung aus dem "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes«. Je nach Angebot der Handwerkskammer steht das Meldeformular online bereit. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.
- Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, das Verfahren über eine Einheitliche Stelle wie zum Beispiel den für den Betriebsort zuständigen "Einheitlichen Ansprechpartner" abzuwickeln.
- Nach Prüfung durch die zuständige Handwerkskammer erfolgt die Löschung aus dem »Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes«.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Gewerbeabmeldung ist kein Löschungsantrag zur Handwerksrolle, so dass die Löschung bei der Handwerkskammer gesondert zur Gewerbeabmeldung beantragt werden muss.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Kammer (Mitteilung / Löschungsentscheidung) ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet und somit die Klagemöglichkeit eröffnet. Hinweise enthält die Rechtsbehelfsbelehrung in der Löschungsmitteilung
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen