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Beratungsfolge

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Sachverhalt:
In den letzten Jahren konnte coronabedingt der Übungs- und Ausbildungsdienst der Feuerwehr oftmals nur eingeschränkt stattfinden.
Der Gesetzgeber hat angekündigt, den Feuerwehren im Land Niedersachsen eine Möglichkeit zu geben, um die Ausbildungsrückstände schnellstmöglich aufholen zu können. Eine Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) hat hierr nunmehr die Möglichkeit geschaffen.

Nach § 2 Abs. 5 des NBrandSchG kann die Gemeinde für Ausbildungs- und Übungsdienste der Feuerwehr, die nicht an Werktagen stattfinden können, Ausnahmen vom § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage zulassen.

 

In Absprache mit dem Gemeindebrandmeister hat der Bürgermeister entschieden, es den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Giesen zu ermöglichen, auch an Sonn- und Feiertagen Ausbildungs- und Übungsdienste durchzuführen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Karfreitag und Totensonntag.

 

Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um Verpflichtung, an Feiertagen Übungs- und Ausbildungsdienste durchzuführen. Es wird allerdings durch diese Regelung möglich gemacht.

 


 

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Anlage/n: