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Beratungsfolge

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Sachverhalt:
Die Begleitung und Absicherung von örtlichen Veranstaltungen (z. B. St. Martins- oder, Schützenumzüge, Laternenumzüge der Schulen und Kindertagesstätten) gehört traditionell zu den freiwillig wahrgenommenen Aufgaben der Ortsfeuerwehren der Gemeinde Giesen.

 

Rechtlich waren diese verkehrsregelnden Maßnahmen bisher jedoch nicht geregelt.
Grundsätzlich sind Feuerwehren bisher lediglich dazu befugt gewesen, Einsatzstellen abzusperren.

 

Verkehrsregelnde Maßnahmen sind der Polizei vorbehalten. Durch die Neueinführung des § 2 Abs. 6 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG), gültig ab 06.07.2022, kann der Rat nun beschließen, dass die Gemeinde abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr anstelle der Polizei wahrnehmen lässt.

 

Als gemeindliche Veranstaltungen sind nicht nur solche anzusehen, die durch die Gemeinde Giesen selbst veranstaltet werden, sondern auch solche, die durch ortsansässige Vereine und Verbände durchgeführt werden.

 

Die Pflichtaufgaben aus § 2 Abs. 1 des NBrandSchG -Brandschutz und Hilfeleistung- dürfen hierbei nicht gefährdet werden.




 

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Giesen beschließt, dass zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen, abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung, die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrgenommen werden, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz § 2 Abs. 1 NBrandSchG nicht gefährdet wird.

Gemeindliche Veranstaltungen sind nicht nur gemeindeeigene Veranstaltungen, sondern auch solche, die von ortsansässigen Schulen, Kindertagesstätten, Vereinen und Verbänden veranstaltet und durchgeführt werden.


 

Geänderter Beschlussvorschlag aus der Sitzung des Ausschusses für Feuerwehr, Recht, Kultur und Sport vom 9.5.2023:

Der Rat der Gemeinde Giesen beschließt, dass zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen, abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung, die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrgenommen werden, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz § 2 Abs. 1 NBrandSchG nicht gefährdet wird.

 

Gemeindliche Veranstaltungen sind nicht nur gemeindeeigene Veranstaltungen, sondern auch solche, die von ortsansässigen Schulen, Kindertagesstätten, Vereinen, Verbänden und Kirchen veranstaltet und durchgeführt werden.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig




 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

JA

X

NEIN

Erläuterungen im Sachverhalt

 

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

JA

X

NEIN

Erläuterungen im Sachverhalt

 

 

 

 

Klimarelevante Auswirkungen:

 

JA

X

NEIN

Erläuterungen im Sachverhalt

 

 

 

 







 

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Anlage/n: